- Geltungsbereich, Grundlagen
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neo
Software Produktions GmbH gelten für alle entgeltlichen und unentgeltlichen 
Lieferungen und Leistungen, die die neo Software Produktions GmbH (im
Folgenden kurz "Auftragnehmer") für Vertragspartner (im Folgenden
kurz "Auftraggeber") erbringt. 1.2. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich
ausschließlich nach dem Inhalt des Auftragschreibens und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. 
1.3. Ein Vertrag kommt entweder (i) durch Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers
oder (ii) durch gemeinsame Unterfertigung eines Auftragformulars durch die Parteien
zustande.
1.4. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten
nur, wenn sich der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich
unterworfen hat. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und
Ergänzungen dieser Bedingungen bzw. des auf Basis dieser Bedingungen und des
Auftragschreibens geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die Beendigung des
Vertrages, aus welchem Grund auch immer.
- Leistungsumfang
2.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Einzelauftrag,
welcher - wenn notwendig - fortlaufend weitergeschrieben
sowie von beiden Parteien genehmigt und als Anlage dem ursprünglichen
Einzelauftrag beigefügt wird. Alle Anlagen werden, soweit nichts Abweichendes
vereinbart ist, wesentliche Vertragsbestandteile, und gehen im Zweifel diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Soweit der Auftragnehmer in die
Spezifikation des Leistungsumfanges bzw. die Erstellung des Einzelauftrages
eingebunden ist, kann dieser - bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung - eine
gesonderte Vergütung nach den Grundsätzen "Time and Material" für
seine Leistungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Einzelauftrages in
Rechnung stellen. 2.2. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich
ist, ist der Auftragnehmer, soweit ihm dies bekannt wird, verpflichtet, dies
dem Auftraggeber anzuzeigen. Die Parteien werden diesfalls
die Voraussetzungen dafür schaffen, dass eine Ausführung in weitgehender
Entsprechung des Auftrages möglich ist; Punkt 4.2. gilt entsprechend. Sollte
eine solche Änderung nicht möglich oder nicht zumutbar sein, sind die bis dahin
für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen vom Auftraggeber
zu ersetzen und dem Auftragnehmer das Entgelt für alle erbrachten Leistungen,
inklusive allfälliger Tätigkeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes, zu bezahlen. 2.3. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer
erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, am Standort des Auftragnehmers.
Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden
Mitarbeiter und allfälligen Subunternehmer obliegt, soweit nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes vereinbart wird, alleine dem Auftragnehmer. 2.4. Ein Versand von Datenträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Diese Gefahr schließt die
Gefahr von Datenverlust und/oder Programmverlust ein. 
- Mitwirkungspflicht
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer mit den notwendigen Informationen
und Materialien zu versorgen, die so rechtzeitig abzuliefern sind, dass dem
Auftragnehmer ihre Berücksichtigung im Rahmen der Vertragserfüllung möglich
ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über sämtliche für die Vertragserfüllung
relevante Umstände laufend informieren. 3.2. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der
Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Zeit- und Kostenplan entsprechend
dem Zeitraum der durch schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten des Pkt. 3.1. entstandenen Verzögerung abzuändern. 
- Abnahme, Änderungen
4.1. Alle Lieferungen und Leistungen sind nach den Bestimmungen dieses Punktes
abzunehmen: Der Auftraggeber wird die Lieferungen/Leistungen innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer
auf ihre Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen überprüfen.
Während der Überprüfung hat der Auftraggeber ein Protokoll zu führen, in dem
die einzelnen Tests und deren Resultate dokumentiert sind. Die Abnahme ist vom
Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Erklärung der Abnahmebereitschaft
schriftlich zu bestätigen. Verstreicht diese Frist, ohne dass eine Erklärung
abgegeben wird und/oder ohne dass der Auftraggeber mittels einer schriftlichen,
detaillierten Mängelliste wesentliche Mängel gemeldet hat, gelten die Lieferungen/Leistungen
als abgenommen. 4.2. Wenn der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen des
vereinbarten Leistungsumfanges verlangt, wird der Auftragnehmer, soweit ihm
dies zumutbar ist, Änderungswünschen nachkommen und dem Auftraggeber ein Anbot
über die zu erwartenden Kosten, welche durch die Änderungen bedingt sind, übermitteln.
Mit Annahme dieses Anbotes durch den Auftraggeber gilt der Auftrag im Sinne des
Anbotes als abgeändert. Ohne derartige Einigung trifft den Auftragnehmer keine
wie auch immer geartete Pflicht zur Leistung von Mehrarbeiten. 
- Nutzungsrecht
5.1. Soweit im Einzelauftrag nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart
wird, erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber - unter der aufschiebenden
Bedingung einer vollständiger Bezahlung der Auftragssumme - eine
nicht-exklusive, einfache Nutzungsbewilligung hinsichtlich der Gegenstand des
Einzelauftrages bildenden Programmteile, ungeachtet der Tatsache, ob diese für
den Auftraggeber individuell erstellt wurden oder aber bereits beim
Auftragnehmer vorhanden waren. In Ermangelung einer abweichenden Regelung im
Einzelauftrag dürfen auf Datenträger gelieferte Programme (i) nur für back-up-Zwecke kopiert werden, (ii) nur auf jener Anzahl
von Workstations benutzt werden, die der Anzahl der übergeben Datenträger
entspricht und (iii) nur im Rahmen des Unternehmens des Auftraggebers für
geschäftliche Zwecke verwendet werden. Jede weitere Nutzung, insbesondere Dekompilierung,
Modifikation, Vervielfältigung oder Zugänglichmachung
an Dritte oder unternehmensinterne Personen (ausgenommen auf lizensierten Workstations) ist ausgeschlossen. Eine
Übertragung oder Unterlizenzierung dieser Rechte ist nicht gestattet. 5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf jedem Exemplar der
von ihm erstellten Programmierungen an handelsüblicher Stelle sowie in
handelsüblicher Schriftgröße und Schriftart als Urheber zu nennen sowie die
Wortbildmarke „Rockstar Vienna“ in ihm bekanntzugebender Form an handelsüblicher Stelle anzubringen
bzw. sichtbar zu machen; er verpflichtet sich dazu, den Vermerk © [Jahr]Rockstar Vienna, neo Software Produktions GmbH anzubringen. 5.3. Programme oder Programmteile von Dritten, die vom Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt werden und/oder für die ordnungsgemäße Verwendung der Lieferungen/Leistungen
technisch notwendig sind, werden im Einzelauftrag ausgewiesen; außer bei
abweichender Regelung im Einzelauftrag liegt es in der alleinigen Verantwortung
des Auftraggebers, die Lizensierung solcher Programme
oder Programmteile direkt vom Rechtsinhaber an den Auftraggeber
sicherzustellen. Hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile übernimmt
der Auftragnehmer keine wie auch immer geartete Haftung im Hinblick auf die
rechtliche Zulässigkeit ihrer Verwendung. 5.4. Soweit im Einzelauftrag nicht ausdrücklich etwas abweichendes
vereinbart ist, findet keine Rechtseinräumung am (oder Übergabe des) Source Code statt. 
- Freiheit von Rechten Dritter
6.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferungen/Leistungen nach
seinem besten Wissen frei von Schutzrechten Dritter sind, und auch sonst keine
Rechte bestehen, die die Nutzung durch den Auftraggeber einschränken oder
ausschließen. Sofern Programme oder Programmteile Dritter betroffen sind,
trifft den Auftragnehmer keinerlei Haftung. 6.2. Verpflichtungen gegenüber Verwertungsgesellschaften
 im Rahmen der vertragsgemäßen Benutzung der Lieferungen/Leistungen 
werden vom Auftraggeber übernommen.
 6.3. Für die freie Verwertbarkeit vom Auftraggeber geschaffenen Titel- und/oder Kennzeichenrechte steht dieser nicht ein.
 
- Zahlung
7.1. Sämtliche Preise sind, solange nicht anderes 
ausdrücklich vermerkt ist, in EURO exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. 
Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag.
 7.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten, 
soweit im jeweiligen Einzelauftrag nichts abweichendes vereinbart ist, 
die am Tag der Auftragerteilung gültigen Listenpreise.
 7.3. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen und 
Teilrechnungen inklusive Umsatzsteuer sind binnen zwei Wochen ab 
Fakturenerhalt zahlbar.
 7.4. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
 7.5. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
 
- Liefertermin
8.1. Der Auftragnehmer ist um die Einhaltung der 
vereinbarten Termine bemüht. Zur Erreichung dieses Ziels wird der 
Auftraggeber den Auftragnehmer kontinuierlich unterstützen und ihn mit 
den für die ordnungsgemäße Erfüllung notwendigen Informationen 
versorgen.
 8.2. Für den Fall eines allein durch den 
Auftragnehmer zu verantwortenden Lieferverzuges, ist der Auftraggeber 
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist von zumindest acht 
Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Lieferverzögerungen, welche durch 
Arbeitskonflikte, vis maior, Transportsperren oder mangelnde Mitwirkung 
des Auftraggebers auftreten, berechtigen den Auftraggeber nicht zum 
Rücktritt.
 
- Gewährleistung und Haftung
9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß 
insbesondere während der Gewährleistungsfrist Störungen an den vom 
Auftragnehmer gelieferten Komponenten sofort nach Erkennbarkeit gemeldet
 werden.
 9.2. Der Auftragnehmer steht für Mängel der 
Lieferungen und Leistungen bzw. für aus dem Betrieb der Lieferungen und 
Leistungen resultierende Schäden ausschließlich im Rahmen dieses Punktes
 10 ein.
 9.3. Der Auftragnehmer gewährleistet, daß die 
Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung keine Mängel 
aufweisen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass, soweit 
Software-Komponenten betroffen sind, es nach dem Stand der Technik nicht
 möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm herzustellen. 
Als Mängel gelten diesfalls nur Fehler, welche nach dem Stand der 
Technik als solche anzusehen sind.
 9.4. Mängel im Sinne des Punktes 10.3. sind dem 
Auftragnehmer vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust der dem 
Auftraggeber nach Punkt 10.3. zustehenden Rechte binnen drei Monaten 
nach Abnahme schriftlich mitzuteilen. Bei Abnahme bestehende, jedoch 
erst danach bekannt gewordenen Mängel meldet der Auftraggeber dem 
Auftragnehmer unverzüglich mittels einer schriftlichen, detaillierten 
Mängelliste, spätestens jedoch, bei sonstigem Rechtsverlust, binnen drei
 Monaten nach Abnahme. Der Auftragnehmer beseitigt Mängel, die innerhalb
 von drei Monaten nach Abnahme angezeigt wurden, auf eigene Kosten. 
Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung Unterlagen und
 Informationen, die der Auftragnehmer zur Beurteilung und Beseitigung 
des Mangels benötigt, unverzüglich zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist 
berechtigt im Rahmen des Zumutbaren eine angemessene Zwischenlösung zur 
Verfügung zu stellen.
 9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
 
- den Auftragnehmer unverzüglich von jedem aufgetretenen Mangel zu 
informieren. Eine solche Meldung hat vollständig zu sein und alle 
Informationen zu enthalten, die dem Auftragnehmer zur Eingrenzung der 
Mangelursache dienen können, wie etwa Zeit des Auftretens, Art des 
Fehlers, Zustand des Systems bei Auftreten des Problems und vermutete 
Ursache. Die Meldung hat telefonisch und schriftlich zu erfolgen;
- dem Auftragnehmer jederzeit zur Mangelbehebung Zugang und Zugriff auf die betroffenen Gerätschaften zu gewähren;
- dem Auftragnehmer einen bezüglich der Benutzung des 
mangelhaften Leistungsgegenstandes softwaregeschulten Mitarbeiter 
bekanntzugeben, der als Ansprechpartner für den Auftragnehmer fungiert;
 9.6. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer bei mangelhafter Soft- und/oder Hardware mit, ob der Mangel
 
- die Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt (Fehlerklasse 1), 
dies sind alle über die Fehlerklasse 2 hinausgehenden Mängel, d.h. 
Verlust oder erhebliche Beeinträchtigung von Funktionen, die nicht durch
 andere Funktionen ersetzt werden können, bzw. Störungen, die die 
Funktionsfähigkeit des gesamten Systems erheblich mindern;
- die Funktionsfähigkeit behindert, die Nutzbarkeit des Systems 
jedoch nur geringfügig beeinträchtigt (Fehlerklasse 2) z.B. Verlust oder
 erhebliche Beeinträchtigung von Funktionen, die jedoch durch andere 
Funktionen ersetzt werden können;
- die Funktionsfähigkeit des Systems nur geringfügig 
beeinträchtigt (Fehlerklasse 3), z.B Beeinträchtigungen des 
Bedienkomforts oder ähnliches, jeweils ohne Beeinträchtigung von 
Funktionen.
 9.7. Der Auftragnehmer hat mit den Arbeiten zur Mangelbehebung unverzüglich zu beginnen,
 spätestens jedoch
 
- bei Mängeln der Fehlerklasse 1 innerhalb von 48 Stunden ab 
Fehlermeldung, bei Fehlermeldung zwischen 19:00 und 07:00 Uhr sowie an 
Sonn- und Feiertagen gerechnet ab 9:00 Uhr des darauffolgenden 
Werktages;
- bei Mängeln der Fehlerklasse 2 innerhalb von 3 Werktagen ab Fehlermeldung;
- bei Mängeln der Fehlerklasse 3 innerhalb einer angemessenen 
Frist, die spätestens binnen 14 Tagen nach Fehlermeldung verbindlich 
zugesagt wird.
 9.8. Die Gewährleistung entfällt,
 
- soweit der Auftraggeber die Lieferungen/Leistungen selbst abändert oder durch Dritte abändern läßt,
- sofern der Mangel auf eine unterlassene oder fehlerhaft ausgeführte Mitwirkungspflicht des Auftraggebers zurückzuführen ist;
- sofern der Mangel auf eine Nichterfüllung von dem Auftraggeber bekanntgegebenen Installationsvoraussetzungen zurückzuführen ist.
 9.9. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf 
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Schäden, die auf 
leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung ausgeschlossen. Eine 
Haftung für mittelbare Schäden, wie zum Beispiel entgangenen Gewinn, 
Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, deren Entstehung bei 
Vertragsschluß typischerweise nicht vorhersehbar war, ist, gleichgültig 
aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig
 ist. In keinem Fall kann jedoch eine nach dieser Bestimmung allenfalls 
verbleibende Haftung die Höhe der Auftragssumme insgesamt übersteigen.
 9.10. Im Falle eines vom Auftragnehmer zu 
vertretenden Verlustes von Daten oder Programmen haftet der 
Auftragnehmer nur in Höhe des entstandenen Wiederherstellungsaufwandes, 
sofern der Auftraggeber regelmäßig, jedenfalls jedoch alle 24 Stunden, 
Datensicherungen durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, daß 
verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt 
werden können.
 9.11. Jegliche Haftung des Auftragnehmers entfällt,
 
- soweit der Auftraggeber die Lieferungen/Leistungen selbst abändert oder durch Dritte abändern läßt,
- sofern der Schaden auf eine unterlassene oder fehlerhaft ausgeführte Mitwirkungspflicht des Auftraggebers zurückzuführen ist;
- sofern der Schaden auf eine Nichterfüllung von dem Auftraggeber
 bekanntgegebenen Installationsvoraussetzungen zurückzuführen ist.
 
- Datenschutz, Geheimhaltung
10.1. Der Auftragnehmer wird für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch seine Mitarbeiter Sorge tragen.
 10.2. Beide Parteien verpflichten sich zur 
Geheimhaltung aller in Ausführung des Auftrages durch eine der Parteien 
oder aus IT-Systemen oder sonstigen Unterlagen einer Partei erlangten 
Informationen, sofern eine Partei in einem bestimmten Fall die andere 
Partei nicht schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet oder die 
Informationen nicht öffentlich bekannt sind. Überdies verpflichten sich 
die Parteien, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, für den Fall, dass sie
 sich zur Erbringung ihrer Leistungen anderer Personen bedienen konnten,
 diese Verschwiegenheitspflicht auch allen anderen von ihnen zur 
Erbringung der Leistung herangezogenen Personen schriftlich zu 
überbinden. Beide Parteien werden sämtliche gesetzlichen 
Verschwiegenheitsverpflichtungen einhalten und nur solche Mitarbeiter 
und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung ausdrücklich 
schriftlich verpflichtet wurden. Für gesondert als "vertraulich" oder 
äquivalent gekennzeichnete Dokumente werden die Parteien die jeweils 
bekanntgegebenen Sicherheitsstandards einhalten.
 
- Schlussbestimmungen
11.1. Auf die gegenständlichen Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen sowie die auf deren Basis geschlossenen Verträge 
kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zur 
Anwendung.
 11.2. Alle sich aus den gegenständlichen Allgemeinen
 Geschäftsbedingungen sowie aus den auf deren Basis geschlossenen 
Verträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des 
Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, 
unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes 
Wien.
 11.3. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens haben 
sich beide Parteien durch Aufnahme von Verhandlungen um eine 
außergerichtliche Beilegung der Rechtsstreitigkeit zu bemühen. Hält sich
 eine der Parteien nicht an die Verpflichtung zur vorigen Aufnahme von 
außergerichtlichen Verhandlungen, so hat diese Partei - ausgenommen bei 
Gefahr in 
Verzug - die Kosten des Gerichtsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang
 zur Gänze aus Eigenem zu tragen.
 11.4. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen 
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf deren Basis 
geschlossenen Verträge gänzlich oder teilweise als unwirksam erweisen 
oder eine Regelungslücke vorliegen, so wird die Wirksamkeit der übrigen 
Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf deren 
Basis geschlossenen Verträge nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind 
verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung 
der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt der 
Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.